Neue Coronaschutzverordnung ab dem 13.01.2022
Liebe Schulreiter, Einstaller und Anlagennutzer,
mit dem 13. Januar 2022 tritt eine neue Coronaschutzverordnung NRW in Kraft.
Im Pferdesport treten damit für alle Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben, Erleichterungen in Kraft. Sie werden bei bestehender 2 G-plus-Regelung, wie sie beispielsweise für den Pferdesport in Hallen weiterhin gilt, von der Testpflicht befreit.
Für Schülerinnen & Schüler bis 15 Jahre gilt bereits seit Montag wieder die Regelung, dass sie auf Grund der Schultestungen als immunisierte und getestete Personen gelten. Sie können ohne weitere Einschränkungen am Sport teilnehmen. Kinder, die das Schulalter noch nicht erreicht haben, dürfen ebenfalls ohne Testauflage teilnehmen.
Nur noch vorübergehend bis zum 16. Januar entsprechen auch 16- und 17jährige Schülerinnen und Schüler für die Ausübung des Sports dem 2G-plus-Status. Danach gilt für diese Altersgruppe die gleiche Verordnung, wie für die Gruppe ab 18.
Ab dem 13.01.2022 gelten folgende Regeln auf der Reitanlage des Reiterverein Byfangs:
- Maskenpflicht (medizinische Maske) auf der Schulpferdegasse und im Vorraum der Reithalle vor,
während und nach dem Schulunterricht. Ansonsten gilt in allen Innenräumen der Anlage (außer beim
Reiten) die Maskenpflicht, wenn mehrere Personen zusammentreffen.
- Nicht- „geboosterte“ Personen bzw. Personen ohne negativen Testnachweis müssen beim Führen
eines Pferdes in der Reithalle eine medizinische Maske tragen.
Es gilt die 2G-Plus Regel für das Training und Unterricht in der Reithalle, auf der Außenanlagen gilt die 2G Regel.
Ausnahme von der 2G/2G Plus Regelung:
- „Geboosterte“ Personen"
- Kinder, die noch nicht im Schulalter sind, sind immunisierten Personen gleichgestellt und müssen
nicht getestet werden.
- Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre, die regelmäßigen Schultestungen unterliegen,
werden immunisierten und getesteten Personen gleichgestellt
- Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können (mit Test)
Notwendige Tierversorgung:
Aus zwingenden Tierschutzgründen sind für nicht-immunisierte Personen mit negativem Testnachweis möglich: Bewegung, Fütterung, Misten etc., wobei Bewegung auf ein zwingend notwendiges Maß zu reduzieren ist. Bei der Bewegung ihrer Pferde dürfen sich nicht-immunisierte Personen in Reithalle nur alleine aufhalten. Eine Alleinnutzung der gesamten Liegenschaft ist nicht erforderlich. Zudem dürfen Reitplätze im Freien von nicht-immunisierten Personen mit negativem Testnachweis auch bei gleichzeitiger Nutzung durch andere Personen im zwingend erforderlichen Umfang genutzt werden, um die ausreichende Bewegung der Pferde sicherzustellen.
Mögliche Testverfahren:
- Offizieller Antigen-Schnelltest (max. 24 Stunden alt)
- PCR Test (max. 48 Stunden alt)
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