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Neue Coronaverordnung im Freizeitbereich

  • Reiterverein Byfang 1953 e.V.
  • 6. Nov. 2021
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 5. Dez. 2021

Seit heute (24.11.2021) gilt eine neue Verordnung im Freizeitbereich. Dies gilt natürlich auch auf unserer Anlage. Bitte haltet Euch an die Regeln!!!


Euer Reiterverein Byfang




ERGÄNZUNG:

„Versorgung aus Gründen des Tierwohls Grundsätzlich gilt in allen Freizeiteinrichtungen, die von keiner Sonderregelung betroffen sind, die 2G Regelung (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Coronaschutzverordnung). Danach dürfen alle öffentlichen und privaten Reitsportanlagen sowie Pferdepensions- und Reitbetriebe grundsätzlich nur noch von immunisierten Personen betreten werden. Hiervon ist jedoch eine Ausnahme aus zwingenden Tierschutzgründen zu machen. Auch nicht immunisierte Personen, die aber über einen negativen Testnachweis verfügen, dürfen aus Gründen des Tierwohls ihre Tiere weiter versorgen können. Ein Pferd muss seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden. Sicherzustellen ist die pferdegerechte Fütterung, Pflege der Boxen, tägliche Tierkontrolle, tägliche kontrollierte oder freie Bewegung, notwendige tierärztliche Versorgung und notwendige Versorgung durch den Schmied. Auch das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen ist für nicht immunisierte Personen mit einem negativen Testnachweis in Sportanlagen im zwingend erforderlichen Umfang ohne sport- und trainingsbezogene Übungen ausnahmsweise zulässig. Diese Regelung muss zur Begrenzung des Infektionsgeschehens sehr eng ausgelegt werden. Das kontrollierte Bewegen der Pferde auf den o.g. Anlagen durch nicht immunisierte Personen ist sowohl hinsichtlich der Häufigkeit als auch der Dauer strikt auf das zwingend durch den Tierschutz vorgegebene Maß zu reduzieren. Zudem muss hierbei die gleichzeitige Benutzung der Anlage durch andere Personen ausgeschlossen sein. Anderenfalls sind die Pferde außerhalb der Anlage zu bewegen.





 
 
 

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